Wichtiges für Helferinnen und Helfer
§ 5 Erholungsurlaub
- (1) Dem Helfer stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
- (2) Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.
- (3) Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.
§ 5a Dienstbefreiung
- (1) Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z. B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung in Betracht.
- (2) Dienstbefreiung ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte.
- (3) Bleibt der Helfer dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dieses eine Dienstpflichtverletzung dar.
- (4) Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Veränderungsmitteilung.doc | 76.5 KB |
| Urlaubsantrag.doc | 68.5 KB |
| Antrag Sonderurlaub.doc | 43.5 KB |
