Wichtiges für Helferinnen und Helfer

§ 5 Erholungsurlaub

 

  1. (1) Dem Helfer stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
  2. (2) Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.
  3. (3) Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.

 

§ 5a Dienstbefreiung

 

  1. (1) Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z. B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung in Betracht.
  2. (2) Dienstbefreiung ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte.
  3. (3) Bleibt der Helfer dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dieses eine Dienstpflichtverletzung dar.
  4. (4) Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.

 

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Urlaubsantrag.doc68.5 KB
Antrag Sonderurlaub.doc43.5 KB